Leisniger Kastenordnung
Umsetzung in Leisnig
„Wir wollen und sollen, auch ein jeder Hauswirt, für sich selbst, auch seine Kinder und Hausgesinde aus priesterlicher Liebe verpflichtet sein, das heilsame, tröstliche Wort Gottes zu geordneten Tagen und Stunden, so viel uns Gott Gnade verleiht, treulich anhören und zur Besserung einbilden.
Öffentliche Gotteslästerung, übermäßig zu trinken, Hurerei, beträgliche Doppelspiele, und andere Sünde und Laster, welche göttlichen Geboten entgegenstehen, mit erstem Fleiß vermeiden, verhüten und wehren.
Einnahmen: Die 4 Altarlehn in unserem Gotteshaus sollen forthin, wenn die jetzigen belehnten Altar-Priester versterben oder die Lehn sonst erledigt sein, nicht mehr verliehen sondern samt den Gütern, Zinsen, Einkommen, Nutzungen, Kleinodien, Vorräte und fahrender Habe mit den brieflichen Urkunden, Verzeichnissen und Registern in den gemeinen Kasten gebracht werden., und dazu alle Begängnis Jahr, Tage-Ablass, Stiftungen in den gemeinen Kasten geschlagen werden,
Was an barem Gelde, Zinsen, Kleinodien, Silberwerk, Vorrat und fahrender Habe zu den berühmten Brüderschaften des Kalands St. Annen und der Schuhknechte, bis anher eingesammelt, soll in diesen gemeinen Kasten geschlagen und wird verordnet, dabei zu bleiben.
Andere freiwillige Gaben und Testamente am Totenbette, so viel zu der Ehre Gottes und Liebe des Nächsten aus christlicher Andacht geschehen, sollen ganz und gar zu diesem gemeinen Kasten getan werden.
Diesem gemeinen Kasten sollen jährlich 10 Vorsteher vorstehen, aus dem eingepfarrten Versammlungen auf dem Rathaus erwählt werde 2 ehrbare Männer, 2 des regierenden Rats, 3 aus den gemeinen Bürgern der Stadt, 3 aus Bauern vom Lande.
Der gemeine Kasten soll in unserem Gotteshaus an dem Orte, da es am sichersten ist, verwahrt sein und mit 4 unterschiedlichen Schlössern und Schlüsseln verschlossen sein, so dass der Rat, ein ehrbarer Mann, die Gemeine in der Stadt und die Bauernschaft einen Schlüssel hat.
Ausgaben: Im Kirchspiel wird das Betteln verboten, die aber aus Zufällen bei uns verarmen oder aus Krankheit und Alter nicht arbeiten können, sollen aus dem gemeinen Kasten versorgt werden.
Die zehn Vorsteher haben die Geistlichen zu versorgen, den Kirchner, einen Schulmeister für die jungen Knaben zu berufen. Eine ehrliche betagte Weibsperson soll mit einem Jahrgelde und entl. Vorrate versehen werden. Sie soll die jungen Mägdlein unter 12 Jahren in rechter christl. Zucht, Ehre, Tugend unterweisen deutsch schreiben und lesen lehren, Besorgung d. Bauwesens d. geistl. Häuser.
Die 10 Vorsteher sollen vor versammelter Gemeinde die Rechnung vorlegen.“