Friedhofsgebührenordnung Leisnig-Tragnitz-Altenhof
Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO)
für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Leisnig-Tragnitz-Altenhof in Leisnig, Tragnitz und Altenhof
Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Leisnig-Tragnitz-Altenhof die folgende Gebührenordnung für ihre Friedhöfe in Leisnig, Tragnitz und Altenhof beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
- wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
- wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
- wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
- Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
- für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
- für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.
(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
(4) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist bis zum 30.09. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.
§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7 Gebührentarif
A. Benutzungsgebühren
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Reihengrabstätten (RG)
1.1 | für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) |
200,00 € |
1.2 | für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) |
550,00 € |
2. Wahlgrabstätten (WG) (Nutzungszeit 20 Jahre)
2.1 | für Sargbestattungen | |
2.1.1 | Erdwahlgrab je Lager | 650,00 € |
2.2 | für Urnenbeisetzungen | |
2.2.1 | Urnenwahlgrab für 2 Urnen | 650,00 € |
2.3 | Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten |
|
nach 2.1.1 | 32,50 € | |
nach 2.2.1 | 32,50 € |
II. Gebühren für die Bestattung
(Verwaltungs- u. Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
1.1 | Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre) | 155,00 € |
1.2 | Sargbestattung (Verstorbene ab 5 Jahre) | 500,00 € |
1.3 | Urnenbeisetzung | 32ß,00 € |
1.4 | Gebühr für Träger bei Bestattungen und Feiern, pro Träger | 35,00 € |
III. Umbettungen, Ausbettungen
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Die Höhe der Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) beträgt pro Grablager und Jahr 24,00 €
V. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle/ Feierhalle:
1. | Benutzung und Dekoration der Leichenhalle | |
1.1 Hallenbenutzung Leisnig | 36,00 € | |
1.2 Hallendekoration Leisnig | 36,00 € | |
1.1 Hallenbenutzung Tragnitz | 40,00 € | |
2. | Benutzung der Friedhofskirche St. Nicolai sowie der Kirchen St. Pankratius und St. Aegidien | |
2.1 Benutzung der Kirche | 98,00 € | |
2.2 Dekoration der Kirche | 36,00 € | |
3. | Sonstige Gebühren | |
3.1 Verwaltungsgebühr bei Feier ohne Beisetzung | 90,00 € | |
3.2 Bahrwagen | 10,00 € |
VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen
Die Gebühren enthalten die Kosten für ein Reihengrab, Friedhofsunterhaltungsgebühr, Bestattungsgebühr, Erstgestaltung, Grabpflege, Grabmal mit Namensnennung für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).
für Urnenbestattung | ||
1. | Urnengemeinschaftsanlage pro Beisetzung | 2580,00 € |
2. | Einheitlich gestaltete Urnenreihengräber für Ehepaare | |
2.1. Bei erster Beisetzung | 3900,00 € | |
2.2. Bei zweiter Beisetzung | 1350,00 € | |
2.3. Nachlöse pro Jahr | 60,00 € |
B. Verwaltungsgebühren
1. | Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) | 35,00 € |
2. | Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen | 35,00 € |
3. | Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden | 35,00 € |
4. | Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung | 6,00 € |
5. | Mahngebühr | 6,00 € |
6. | Bei Adressenermittlung nach unterlassener Ummeldung z.B. nach einem Wohnortwechsel, wird nach § 8 verfahren |
§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut auf der Webseite www.kirche-leisnig.de und in dem Amtsblatt der Stadt Leisnig
(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus beim Pfarramt und in der Friedhofsverwaltung Leisnig, Colditzer Str. 1 aus.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt und nach der öffentlichen Bekanntmachung auf der Webseite www.kirche-leisnig.de, sowie im Amtsblatt der Stadt Leisnig, am 01.05.2022 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung treten die Friedhofsgebührenordnungen vom 04.05.2017 des Leisniger Gottesacker und dem Tragnitzer Friedhofes, sowie vom 31.05.2017 für den Friedhof Altenhof außer Kraft.
Leisnig, den 21.02.2022
(Siegel)
Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Leisnig-Tragnitz-Altenhof
gez.: Schulze, Vorsitzende des KV
gez.: Geißler, Mitglied des KV
Kirchenaufsichtlich bestätigt:
Leipzig, den 13.04.2022
gez. Teichmann, Leiter Regionalkirchenamt
Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsen
Regionalkirchenamt