Friedhofsordnung Leisnig

Friedhofsordnung

Friedhofsordnung für die Friedhöfe

der Evangelisch – Lutherischen Kirchgemeinde Leisnig-Tragnitz

vom 23.07.2018

Die Evangelisch-Lutherische Kirchegemeinde Leisnig-Tragnitz erlässt folgende Friedhofsordnung:
I. Allgemeines

§ 1 Leitung und Verwaltung des Gottesackers
§ 2 Benutzung des Gottesackers
§ 3 Schließung und Entwidmung
§ 4 Beratung
§ 5 Verhalten auf dem Gottesacker
§ 6 Gewerbliche Arbeit auf dem Gottesacker
§ 7 Gebühren

II. Bestattungen und Feiern

A. Benutzungsbestimmungen für Feier- und Leichenhallen

§ 8 Bestattungen
§ 9 Anmeldung der Bestattung
§ 10 Leichenhalle / Kühlzelle
§ 11 Feierhalle / St.-Nikolai-Kirche / St.-Pankratius-Kirche
§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
§ 13 Musikalische Darbietungen

B. Bestattungsbestimmungen zu Grabstätten

§ 14 Ruhefristen
§ 15 Grabgewölbe / Grüfte
§ 16 Ausheben der Gräber
§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
§ 18 Umbettungen
§ 19 Särge und Urnen

III. Grabstätten

A. Allgemeine Grabstättenbedingungen

§ 20 Vergabebedingungen
§ 21a Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten
§ 21b Vernachlässigung der Grabstätte
§ 22 Grabpflegevereinbarungen
§ 23 Grabmale
§ 24 Genehmigungspflicht für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 25 Instandhaltung der Grabmale und bauliche Anlagen
§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
§ 27 Entfernen von Grabmalen

B. Reihengrabstätten

§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

C. Wahlgrabstätten

§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
§ 31 Alte Rechte

IV. Schlußbestimmungen

§ 32 Zuwiderhandlungen
§ 33 Haftung
§ 34 Öffentliche Bekanntmachung
§ 35 Inkrafttreten

Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche Gemeinde ihre Verstorbenen würdig bestattet. Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des persönlichen Gedenkens an die Toten und an die Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis der christliche Glaube mit der gemeinsamen christlichen Auferstehungshoffnung lebendig ist. Alle Arbeiten auf dem Friedhof erhalten so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den Menschen. Die Gestaltung und Pflege des Friedhofes erfordern besondere Sorgfalt, damit die Bestattungskultur in der Gesellschaft erhalten bleibt.

I. Allgemeines

§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes

Der Gottesacker in Leisnig und der Friedhof Tragnitz sind Eigentum des jeweiligen Kirchlehns. Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Leisnig-Tragnitz. Die Friedhöfe sind eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(1) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand.

(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften

(3) Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt Leipzig.

(4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten werden die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt.

§ 2 Benutzung der Friedhöfe

(1) Die Friedhöfe sind bestimmt zur Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren
Wohnsitz im Bereich der politischen Gemeinde Leisnig hatten oder ein Recht auf Bestattung
in einer Grabstätte besaßen.

(2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Die Friedhöfe, einzelne Gottesackersteile oder einzelne Grabstätten können aus einen
wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.

(2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine
Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit.
Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der
beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht
belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeit abgelaufen sind.
Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungsberechtigten.

(3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.

(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

§4 Beratung

Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal, Grabstätte und deren Bepflanzung beziehen, an die Gottesackerverwaltung wenden.

§5 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Der Gottesacker ist für Besucher geöffnet:

a) in den Monaten März bis Oktober von 7.00 Uhr bis Sonnenuntergang
b) in den Monaten November bis Februar von 8.00 Uhr bis Sonnenuntergang.

(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Gottesacker nur in Begleitung und Verantwortung
Erwachsener betreten.

(4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

(5) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren – Kinderwagen, Rollstühle
und Fahrzeuge der Gottesackersverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen, Kränze und gewerbliche
Dienste anzubieten und dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen
störende Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu
beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen,
Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf
fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken,
h) zu lärmen und zu spielen,
i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen,
j) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne
Genehmigung zu halten.
k) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden
l) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel anzuwenden.

6) Die Gottesackerverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des
Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind
rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.

§ 6 Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem
jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen der
vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und
persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.

(3) Bildhauer, Steinmetze und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen
darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige
fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetze müssen entsprechend ihrem
Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.

(4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollten eine berufsspezi-
fische Fachprüfung abgelegt haben.

(5) Sonstige Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter
Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist.
Absatz 2 und 7 gelten entsprechend.

(6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine
gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.

(7) Der Friedhofsträger hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der
Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflicht-
versicherungsschutz nachweist.

(8) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen
Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen.
Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofs-
personal auf Verlangen vorzuzeigen.

(9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder
schwerwiegend gegen die Vorschriften der Gottesackerverwaltung verstoßen oder bei
denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben
sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

(10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden.
Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden.
Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Größe von drei Zentimetern sind
jedoch an der Seite oder Rückseite unten zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung
für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.

(11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
Nach Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz wieder in einen ordnungsgemäßen
und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die für die Arbeiten erforderlichen
Werkzeuge und Materialien dürfen über die Dauer der Ausführung des jeweiligen
Auftrages hinaus nicht auf dem Gottesacker gelagert werden. Es ist nicht gestattet, Geräte
der Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnahmestellen des Gottesackers zu
reinigen.

(12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Gottesacker beschränkt sich auf
die Dienstzeit der Gottesackerverwaltung.

(13) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden nicht
kompostierbaren Abfälle vom Gottesacker zu entfernen.

§ 7 Gebühren

Für die Benutzung des Gottesackers und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.

II. Bestattungen und Feiern

A. Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen

§ 8 Bestattungen

(1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die
Gottesackerwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest.

(2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers.
Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Erlaubnisscheines (Dimissoriale)
bleiben unberührt.

(3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattung legt die Gottesackerverwaltung im
Einvernehmen mit den Angehörigen und dem Redner fest.

(4) Stille Bestattungen dürfen nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers
vorgenommen werden.

(5) Bestattungen finden an den Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 10.00 Uhr
bis 15.00 Uhr statt.

§ 9 Anmeldung der Bestattung

(1) Die Bestattung ist bei der Gottesackerverwaltung unter Vorlage der Bescheinigung des
Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der
Ordnungsbehörde rechtzeitig anzumelden. Wird die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen
Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Anmeldung der Bestattung ist durch die anmeldende Person zu unterschreiben. Ist die
antragstellende Person nicht nutzungsberechtige Person an dieser Grabstelle, so hat auch
der Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift das Einverständnis zu erklären. Ist der
Nutzungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrabstelle verstorben, so hat der neue
Nutzungsberechtigte durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechtes in der
Anmeldung schriftlich zu beantragen.

(3) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, so ist der
Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben
und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können
Bestattungen nicht verlangt werden.

§ 10 Leichenhalle/Kühlzelle

(1) Die Leichenhalle bzw. Kühlzelle dient zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren
Bestattung . Die Halle und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger
geöffnet und geschlossen werden.

(2) Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen nur mit
Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.

(3) Die Grunddekoration der Leichenhalle besorgt der Friedhofsträger.

§ 11 Feierhalle / St.-Nikolai Kirche / St.-Pankratius-Kirche

(1) Die Kirchen St. Nikolai und St. Pankratius dienen bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.

(2) Der Friedhofsträger gestattet die Benutzung der St. Nikolai Kirche auch für nicht christliche Trauerfeiern.

(3) Die Benutzung der Feierhallen (Leichenhalle) dient zur Durchführung von Trauerfeiern anderer
Religionsgemeinschaften und Weltanschauungen.

(4) Die Benutzung der Feierhallen, der St.-Nikolai-Kirche und der St.-Pankratius-Kirche wird nicht gestattet, wenn gesundheitsaufsichtliche Bedenken entgegenstehen.

(5) Die Grunddekoration der Feierhallen, der St.-Nikolai-Kirche und der St.-Pankratius-Kirche besorgt der Friedhofsträger.

§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe

(1) Bestattungsfeiern anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften am Grabe sowie
Ansprachen am Grabe bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.

(2) Kränze dürfen mit kurzen Widmungsworten (Nachruf), soweit diese nicht widerchristlichen
Inhalts sind, nach Abschluss der Bestattungsfeier am Grabe niedergelegt werden.

(3) Kranzschleifen dürfen keine Inschriften widerchristlichen Inhalts tragen. Andernfalls werden die Schleifen entfernt.

§ 13 Musikalische Darbietungen

(1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern ist vorher die Genehmigung
des Friedhofsträgers einzuholen.

(2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Gottesacker außerhalb einer
Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers.

B. Bestattungsbestimmungen zu Grabstätten

§ 14 Ruhefristen

Die Ruhefristen für Leichen und Aschen betragen 20 Jahre.
Die Mindestruhezeit beträgt bei Fehlgeborenen und bei Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre.

§ 15 Grabgewölbe / Grüfte

(1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und
Grabkammern ist nicht statthaft.

(2) In vorhandene – baulich intakte – Grüfte dürfen Urnen beigesetzt werden; Särge sofern keine
hygienischen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den
baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im übrigen gilt § 27 entsprechend.

§ 16 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche
(ohne Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m,
von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke
gewachsene Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen.
Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör von der
Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch
den Nutzungsberechtigten zu tragen und der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

(1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig,
die Leiche einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichen zweier gleichzeitig
verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarge zu bestatten.

(2) Die Beisetzung konservierter Leichen ist nicht zulässig.

(3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder
belegt werden.

(4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder
Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu
versenken. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort
wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichen für die erforderliche Zeit zu
sperren.

(5) Die Öffnung eines Grabes ist – abgesehen von der richterlichen Leichenschau – nur mit
Genehmigung des Friedhofsträgers und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig.
§ 18 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 18 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung des
Friedhofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige schriftliche Genehmigung des
Gesundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu einer Umbettung
ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Die Zustimmung
kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer
Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig,
ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der
Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten,
der Kinder und der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.

(4) Umbettungen werden von einem Beauftragten des Friedhofspersonals durchgeführt. Der
Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt.
Umbettungen von Särgen finden grundsätzlich nur in den Monaten Dezember bis März statt.
Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tod werden Umbettungen
von Särgen nur aufgrund einer richterlichen Anordnung ausgeführt.

(5) Der Antragsteller hat für die Kosten bzw. Schäden aufzukommen, die an der eigenen
Grabstätte sowie an den Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung
zwangsläufig entstehen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestim-
mungen des neuen Grabfeldes entsprechen.

(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben,
bedarf einer richterlichen oder behördlichen Anordnung.

§ 19 Särge und Urnen

(1) Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als
0,80 m und nicht breiter als 0.70 m sein.
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung des Friedhofs-
trägers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.

(3) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Leichen-flüssigkeit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen sowie Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von Boden- und Umweltbelastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(4) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gewerbetreibenden wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht zulässig.

III. Grabstätten

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 20 Vergabebestimmungen

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen
vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur
zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Der Nutzungsberechtigte erwirbt kein
Eigentum an der Grabstätte.

( 2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das
Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen.

(3) Auf den Friedhöfen werden Nutzungsrechte vergeben an
a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen
Gestaltungsrichtlinien
b) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen
Gestaltungsrichtlinien
c) Urnengemeinschaftsgrab mit Pflege durch die Gottesackerverwaltung auf die Dauer
der Ruhezeit, unter Beachtung der Bedingungen der Anlage I zur örtlichen
Friedhofsordnung
d) Erdreihengrab mit Pflege durch die die Gottesackerverwaltung auf die Dauer der
Ruhezeit, unter Beachtung der Bedingungen der Anlage I zur örtlichen
Friedhofsordnung

(4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen
Annerkennung dieser Ordnung.

(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

(6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner
Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile,
die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht
ersatzpflichtig.

(7) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die
Grabstätte in abgeräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen
drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die
Arbeiten von Friedhofsträger auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person
durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche
Anlagen bestehen für den Friedhofsträger nicht.

(8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.

§ 21a Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck erfüllt wird und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die
Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten,
öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Pflanzen dürfen in
ausgewachsenem Zustand in der Höhe 1,5 m und in der Breite die Grabstätten-
grenzen nicht überschreiten.
Auf dem Gottesacker Leisnig müssen mindestens 2/3 der Grabstelle bepflanzt sein. In Leisnig erfolgt die Abgrenzung der Grabstellen, der Einheitlichkeit halber, durch den Friedhofsträger.

(2) Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechtes
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch
hergerichtet werden.

(3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet,
entweder die Grabstätte selbst anzulegen und zu pflegen, die Gottesackerverwaltung
oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit zu beauftragen.
Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.

(4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als
Grabschmuck ist untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grabab-
deckungen, Grabmale und Blumen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die
anfallenden Abfälle in die vom Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend
gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbaren und nicht
kompostierbaren Material abzulegen.

(5) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofs-
trägers verändert oder beseitigt werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen
außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und
Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen.

(7) Nicht gestattet sind:
a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung,
b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlings-
bekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege,
c) die Eindeckung mit Kies und Kunststoffen
d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der Grabstätte sowie
e) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und
ähnlichen Einrichtungen.

§ 21 b Vernachlässigung der Grabstätte

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der
Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grab-
stätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffent-
liche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte auf die
Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege.

(2) Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß der Aufforderung bzw. dem Hinweis
nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten
in Ordnung bringen lassen.

(3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde
oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen,
falls dies zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist. Absatz 1 gilt ent-
sprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen
und an die dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die
Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht zu ermitteln,
kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Er ist nicht verpflichtet,
Grabschmuck länger als sechs Wochen aufzubewahren.

§ 22 Grabpflegevereinbarung

Der Friedhofsträger kann gegen Entgelt Grabpflegeverpflichtungen auf der Grundlage eines Grabpflege-Vertrages übernehmen. Die Pflege wird eingeschränkt oder eingestellt, wenn der Geldbetrag ohne Verschulden der Verpflichtung verbraucht ist.

§ 23 Grabmale

(1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofs bzw. in die Art des jeweiligen Gräberfeldes
einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was
das christliche Empfinden verletzt und der Würde des Ortes abträglich ist.
Goldschrift und Lichtbilder sind nicht gestattet.

(2) Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem oder gegossenem
Metall sein. Es sind stehende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je
Grabstelle. Ein zusätzliches liegendes Grabmal soll dem stehenden in Material,
Farbe, Bearbeitung und Schrift entsprechen.

(3) Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmals soll 2 : 1 sein.

(4) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindest-
steinstärke bei Grabmalen bis 0,80 m Höhe 12 cm,
über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14 cm und
über 1,20 m bis 1,60 m Höhe 16 cm betragen.
Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standfestigkeit statisch nachzuweisen.

(5) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand
zwischen Friedhofsmauer und Grabmal 30 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe
gibt der Friedhofsträger den erforderlichen Mindestabstand gesondert vor.

(6) Die folgenden Kernmaße sind als empfohlene Richtwerte anzusehen mit Ausnahme der Mindest-
stärke für Holz und Metall.
Kernmaßtabelle (Angaben in cm) Breite Höhe
1. Steingrabmal für Reihengrab oder
Wahlgrab für Aschebestattung (stehend) 40 60
2. Steingrabmal für Reihengrab und einstelliges
Wahlgrab für Leichenbestattung (stehend) 45 80
3. Steingrabmal für zwei- und mehrstellige
Wahlgräber für Leichenbestattung (stehend) 55 80 – 120
> 120
4. Kissenplatten in Urnengrabstellen oder
als liegende zusätzliche Kissenplatte 40 x 40
5. Die Stärke von Holzgrabmalen muss mindestens 6 cm betragen.

(7) Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht gestattet.

§ 24 Genehmigungspflicht für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen, rechtzeitigen
und schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale
sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
Antragsberechtigt ist allein der Nutzungsberechtigte.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit
genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form
des Steins, über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der
Fundamentierung und Verdübelung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält,
kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und
Symbole im Maßstab 1 : 1 mit dem unter 2 a) genannten Angaben. In besonderen Fällen kann
die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher
Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem
Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals
gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der
Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.

(4) Die Bildhauer und Steinmetze haben nach den Richtlinien für das Fundamentieren und
Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-,
Stein- und Holzbildhauerhandwerks die Grabmale und bauliche Anlagen zu errichten und
zu fundamentieren.

(5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der
vorherigen, rechtzeitigen und schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.
Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht
binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(7) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze zulässig und dürfen
nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung bzw. Beisetzung verwendet werden.

(8) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder
verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf eines Monats nach
Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

(9) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger
der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Die Aufstellung erfolgt im Einvernehmen mit dem
Friedhofsträger.

§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und
verkehrsicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungs-
berechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstiger baulichen Anlagen oder Teile davon
gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene
Bildhauer oder Steinmetze zu schaffen. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der
von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.

(3) Der Friedhofsträger ist verpflichtet, einmal jährlich die Grabmale/Grabmalteile und sonstige bauliche Anlagen auf Verkehrsicherheit nach dem Regelwerk TA Grabmal zu prüfen bzw.
überprüfen zu lassen.

(4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friehofsträgers nicht innerhalb einer jeweiligen festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder deren Teile nach Ablauf von drei Monaten von der Grabstätte zu entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten
Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen) sofort treffen.

§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten

Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen sowie Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom Friedhofsträger geführten Denkmalsliste aufgenommen und dürfen nur mit Sondergenehmigung des Regionalkirchenamtes neu vergeben, verändert oder an eine(r) andere(n) Stelle verlegt bzw. aufgestellt werden.

§ 27 Entfernen von Grabmalen

(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, deren Fundamente und sonstige
baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale,
Fundamente oder sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf
des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu
verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

(2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung
des Friedhofsträgers entfernt werden.

(3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.

B Reihengrabstätten

§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen,
die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.

(2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für:
a) Leichenbestattung,
Verstorbene über fünf Jahre
Größe der Grabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m
Größe des Grabhügels: Länge 1,60 m, Breite 0,70 m,
Höhe bis 15 cm
b) Aschenbestattung

Größe der Grabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,00

(3) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Asche bestattet
werden.

(4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine
schriftliche Bestätigung erteilt.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser
Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Die Ruhezeit bzw. das Nutzungsrecht kann nicht verlängert
werden.

(6) Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird
sechs Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Reihengrab oder
Grabfeld bekannt gemacht. § 27 Abs. 1 bleibt unberührt.

(7) Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend.

C. Wahlgrabstätten

§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag
im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der
Zuweisung, vergeben und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber
bestimmt werden kann. In besonders begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein
Nutzungsrecht vergeben werden.

(2) Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung ist 2,80 m lang und 1,45 m breit,
für Aschenbestattung 1 m und 1 m breit.
Maße können auf Grund der unterschiedlichen Größe der Grabfelder abweichen.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten vergeben. In einer
einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In
einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden.
In einer Wahlgrabstätte für Aschenbestattung können bis zu zwei Urnen bestattet werden.

(4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet.
Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und
absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten.
Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung des
Friedshofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden. Grundsätzlich entscheidet der
Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird.

(5) Über die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine
schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer
der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des
Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet.

(6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte
Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf
der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger sechs
Monate vor Ablauf der Nutzungszeit durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der
betreffenden Grabstätte. Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von
Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das
Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die
gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.

(7) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Beerdigung entfernen zu lassen.
Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die
Gottesackerverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten
durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Gottesackerverwaltung zu erstatten.

(8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an
einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung,
wenn dies aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszwecks nicht
möglich ist.

(9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten für Leichenbestattung im Umkreis von 2,5 m vom
Stammfuß vorhandener Bäume kann durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen
aufgehoben werden, um die Standsicherheit von Bäumen zu gewähren

(10) Ein Nutzungsrecht kann auch erworben werden an unter Denkmalschutz stehenden
Grabstätten. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige
Denkmalbehörde festgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine
Nachfolger im Nutzungsrecht.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten
erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für
die gesamte Grabstätte möglich. Eine Gebührenerstattung findet in diesem Fall nicht statt.

§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten

(1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten im Sinne von
§ 29 Absatz 4 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche
Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche
Genehmigung des Friedhofsträgers erforderlich.

(2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens
seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen
Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des übertragenden wirksam wird.

(3) Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung
getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des
verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus
einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste,
Nutzungsberechtigter. Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h ) vorhanden oder
zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von
einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des
Nutzungsrechts auf eine andere als im § 29 Absatz 4 genannte Person ist mit
Zustimmung des Friedhofsträgers möglich.

(4) Der Rechtsnachfolger hat dem Friedhofsträger den Übergang des Nutzungsrechtes
unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird dem neuen
Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können
Bestattungen nicht verlangt werden.

§ 31 Alte Rechte

(1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits verfügt
hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder
unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 29
Absatz 1 der Friedhofsordnung angegebenen Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine
Nutzungszeit nach § 29 Absatz 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahre nach
Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung
und vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung.

IV. Schlussbestimmungen

§ 32 Zuwiderhandlungen

(1) Wer den Bestimmungen der §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13, 19 Abs. 2 bis 4 sowie 21 Abs. 4 bis 7
und 21 a Abs. 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum
Verlassen des Gottesackers veranlasst, gegebenenfalls durch den Friedhofsträger wegen
Hausfriedensbruchs bzw. wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung zur
Anzeige gebracht werden.

(2) Bei Verstößen gegen §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 1 und 2 wird nach § 24 Abs. 3 verfahren.

§ 33 Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Gottesackers, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 34 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekannt-
machungssatzung durch das Amtsblatt der Stadt Leisnig.

(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung liegt zur Einsichtnahme in der
Gottesackerverwaltung und im Pfarramt aus, sie kann auch im Internet unter www.kirche-leisnig.de eingesehen werden.
.
§ 35 Inkrafttreten

(1) Diese vom Evangelisch-Lutherischen Regionalkirchenamt Leipzig bestätigte Friedhofsordnung
tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung tritt die bisherige Friedhofsordnung außer Kraft.

Leisnig, den 23.07.2018

Der Friedhofsträger

Kirchensiegel
gez. K.Schulze, Pfn. gez. Hänel (Mitglied es KV)

Kirchenaufsichtlich genehmigt:
Leipzig, den 08.10.2018

Ev.-Luth.Landeskirche Sachsens
Regionalkirchenamt Leipzig

gez. Schlichting
Oberkirchenrat